Wochen-Impulse

EuGH Urteil schießt Unternehmen zurück ins Wilhelminische Zeitalter und erzwingt die Wiedergeburt der Stechuhr.

Wochen-Impulse 21/2019

Des einen Freud, des anderen Leid. Arbeitnehmervertreter jubilieren, Arbeitgebervertreter verzweifeln. Darüber hinaus sind noch etliche Fragen zu klären. Wird die erbrachte Arbeitsleistung oder nur die Anzahl der Arbeitsstunden am Tag dokumentiert? Wie wird zukünftig mit der Vertrauensarbeitszeit bei Dienstreise und mobilem Arbeiten verfahren? Es darf bezweifelt werden, dass jeder Arbeitnehmer wirklich die Zeit erfaßt, wenn er um Mitternacht von zu Hause aus noch einige Mails liest.

Die deutschen Arbeitgeber haben entsetzt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über eine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung reagiert. Diese Entscheidung wirke wie aus der Zeit gefallen, monierte die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) am Dienstag in Berlin. „Auf die Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 kann man nicht mit einer Arbeitszeiterfassung 1.0 reagieren.“ Die Entscheidung dürfe keine Nachteile für Arbeitnehmer mit sich bringen, die flexibel arbeiteten. Auch künftig gelte aus Sicht der BDA: „Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer verpflichten, die von ihnen geleistete Arbeit selbst aufzuzeichnen.“

Der Deutsche Gewerkschaftsbund dagegen begrüßt das Urteil. „Das Gericht schiebt der Flatrate-Arbeit einen Riegel vor – richtig so“, sagte Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach am Dienstag in Berlin. Nun müsse Deutschland eine gesetzliche Grundlage für eine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schaffen. Buntenbach sagte, diese Rechte blieben heute oft auf der Strecke, wenn Arbeitszeiterfassung fehle und Beschäftigte Arbeitszeitregeln nicht durchsetzen könnten. Die Zahl der unbezahlten Überstunden in Deutschland sei inakzeptabel hoch und komme „einem Lohn- und Zeitdiebstahl gleich“.

Der EuGH hatte entschieden, dass die EU-Staaten Arbeitgeber verpflichten müssen, Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten würden. Und nur das garantiere die im EU-Recht zugesicherten Arbeitnehmerrechte. Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter nicht nur auf die Arbeitszeitrichtlinie, sondern auch auf die Grundrechtecharta der EU. Diese verbürgten „das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten“. Ohne ein System der Arbeitszeiterfassung sei dies nicht zu gewährleisten.

Im konkreten Fall hatte eine spanische Gewerkschaft die Deutsche Bank in Spanien verklagt. Die Bank sollte dazu verpflichtet werden, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer voll aufzuzeichnen. Nach spanischem Recht ist dies nur für Überstunden vorgeschrieben. Doch ohne auch die reguläre Arbeitszeit zu messen, könnten geleistete Überstunden nicht ohne weiteres bestimmt werden, machte die Gewerkschaft geltend. Nach Erkenntnis des mit dem Fall befassten Obersten Gerichtshofs in Madrid werden 53,7 Prozent der in Spanien geleisteten Überstunden nicht erfasst.

„Auf Arbeitgeber in der EU rollt eine neue Bürokratiewelle zu“, warnte auch die Arbeitsrechtsexpertin Cornelia Marquardt von der Kanzlei Norton Rose Fulbright in München. Bislang müsse in Deutschland – von einigen Spezialgesetzen abgesehen – nur die Arbeitszeit erfasst werden, die über acht Stunden am Tag hinausgeht. „Künftig müssen nach dem Votum der Luxemburger Richter alle Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, ein Zeiterfassungssystem einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“, sagt Marquardt. Jetzt sei die Bundesregierung gefragt, „eine der modernen Arbeitswelt angemessene Lösung zu schaffen“. Die Richtlinien, auf denen die Entscheidung des EuGH beruht, gehörten „auf den Prüfstand“.

Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten mobil oder von zu Hause aus. Vor dem Hintergrund des zeitlich und räumlich flexiblen Arbeitens stelle sich die Frage, „ob die Spielräume für diese Arbeitsformen ausreichend sind oder erweitert werden sollten, ohne dass sich dies nachteilig auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswirkt“, so der Arbeitsmarktforscher Oliver Stettes vom arbeitgebernahen Institut der Deutschen Wirtschaft Köln. „Der Trend in der Arbeitswelt geht eigentlich hin zur Vertrauensarbeitszeit“, sagt der Arbeitsrechtsanwalt Jonas Kannen von der internationalen Wirtschaftskanzlei Dentons: „Das Urteil hingegen geht in die genau entgegengesetzte Richtung.“ Bürokratische Auswirkungen bedenke der EUGH „leider nicht“, sagt Kannen.

Ich wünsche Dir wundervolle Impulse für die nächsten 7 Tage.
Bleibe inspiriert.

Holger

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Quelle: FAZ.net, 14.04.2019